Das Sorgerecht der Eltern

Kinder sind für ihre Eltern die Erfüllung schlechthin. Wenn man die eigenen Kleinen glücklich aufwachsen sehen kann, ist das die Belohnung für all die Mühe, Kraft und Zeit, die man in ihre gute Erziehung und ihren Lebensstandard steckt. Trennungen und Scheidungen kann man in der heutigen Zeit aber leider kaum verhindern, sodass dann geklärt werden muss, wer das Sorgerecht bekommt und wann der Elternteil die Kleinen sehen darf, der sie nicht zu sich genommen hat. Am besten erledigt man dies so, dass die Kinder wenig davon mitbekommen, falls es doch zu Streitigkeiten kommt; doch dafür muss man wissen, woran man ist und was man verlangen kann, wenn es zur Trennung oder Scheidung kommt.

Das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung

Bis vor einigen Jahren musste das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder nach der Scheidung auf einen Elternteil übertragen werden – und so werden es die meisten Eltern auch noch kennen. Inzwischen wird jedoch davon ausgegangen, dass das gemeinsame Sorgerecht verheirateter Eltern bestehen bleibt, auch wenn diese sich scheiden lassen (siehe Bürgerliches Gesetzbuch). Bestenfalls einigen sie sich unter sich, wo die Kinder aufwachsen und wie oft sie beim anderen Elternteil sind oder wie sie die Besuche gestalten wollen. Die Realität sieht natürlich so aus, dass der Elternteil, bei dem die Kinder bleiben, die Sorge fast alleine ausübt – nur in wichtigen Fällen wie bei einem Schulwechsel oder einer Operation muss die Zustimmung des anderen eingeholt werden. So kann beispielsweise verhindert werden, dass die 16-Jährige Tochter eine Brustvergrößerung bekommt, wenn ein Elternteil zugestimmt hat und der andere das zurecht nicht gutheißen kann.

Das alleinige Sorgerecht bei Unverheirateten

Wer bekommt das Sorgerecht? Diese Fragen regelt das BGB

Wenn das Paar unverheiratet ist, sich trennt und die Frage nach den gemeinsamen Kindern aufkommt, ist sie in der Regel schnell geklärt. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, hat immer die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater müsste sie zu einer Sorgerechtserklärung bewegt haben, um daran etwas zu ändern, was auch nach der Trennung noch durchgeführt werden kann. Unter stern.de ist noch mehr dazu, ebenso wie neue Urteile nachzulesen.

Der Antrag auf das alleinige Sorgerecht

Wenn nach einer Trennung oder Scheidung gewünscht ist, dass einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird, muss dies beim Familiengericht beantragt werden. Bei einer Scheidung wird das Thema andernfalls nicht aufgebracht. Wissen sollte man, dass die gemeinsame Sorge vom Gesetzgeber gewollt ist und auf Basis des Kindeswohls entschieden wird, ob eine Alleinsorge durch einen Elternteil besser sein könnte. Man kann also nicht dem Ex-Partner die Sorge entziehen, nur weil man wütend auf ihn ist und ihn nicht mehr sehen möchte. Wichtig sind auch die Lebensumstände, die psychische Verfassung der Eltern, die jeweiligen Erziehungsziele und nicht zuletzt der Wille des Kindes, das bestimmt weiß, bei wem es lieber leben möchte.

Das Besuchsrecht

Sofern beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder zumindest nichts dagegenspricht, dass der andere Elternteil sein Kind sieht, besteht das Besuchsrecht (oder Umgangsrecht §§ 1684 und 1685 BGB). Der Elternteil, bei dem das Kind nicht aufwächst, darf es sehen und darf etwas mit ihm unternehmen, was auch bedeutet, dass das Kind beim anderen Elternteil übernachten darf. Die meisten Eltern schaffen es, diese Frage individuell zu regeln und sich außergerichtlich zu einigen. Wenn sich Schwierigkeiten abzeichnen, sollte man sich allerdings frühzeitig einen Anwalt nehmen oder den bereits betrauten Scheidungsanwalt darauf aufmerksam machen, dass hinsichtlich des Besuchsrechts Streitigkeiten bestehen. Es kann dem anderen Elternteil zwar entzogen werden, aber nur dann, wenn dieser das Kindeswohl gefährdet und der Umgang dem Kind schaden könnte.